• Morgan Stanley hat Coinbase Custody und BNY Mellon als Bitcoin-Verwahrer für den geplanten Morgan Stanley Bitcoin Trust benannt.
  • Die geänderte S-1-Einreichung liefert damit erstmals konkrete Angaben zur Verwahrstruktur des Produkts.

Morgan Stanley konkretisiert seinen Vorstoß im Kryptomarkt. In einer am Mittwoch eingereichten Änderung des S-1-Prospekts nennt das Haus nun The Bank of New York Mellon und Coinbase Custody Trust Company als Verwahrer für die Bitcoin-Bestände des geplanten Morgan Stanley Bitcoin Trust.

Damit wird aus einer bislang eher groben Produktidee ein deutlich greifbareres ETF-Konstrukt.

Zwei Verwahrer, ein klassischer Wall-Street-Rahmen

Die neue Fassung des Prospekts macht klar, dass beide Häuser als Bitcoin-Custodians fungieren und sämtliche Bitcoin des Trusts im Auftrag des Fonds halten sollen. Morgan Stanley beschreibt beide Verwahrer als regulierte Drittparteien.

BNY ist dabei nicht nur für die Krypto-Verwahrung vorgesehen. Laut Unterlagen übernimmt die Bank zusätzlich die Rolle des Administrators, des Transfer Agents sowie des Cash Custodian. Das ist operativ relevant, weil damit ein großer Teil der Fondsabwicklung bei einem traditionellen Infrastrukturpartner gebündelt wird.

Coinbase bringt auf der anderen Seite die spezialisierte Krypto-Verwahrung ein. Im Prospekt heißt es zudem, dass die Verwahrer zwar private Versicherungen unterhalten, diese aber weder exklusiv auf den Trust zugeschnitten sind noch jeden potenziellen Verlust vollständig abdecken würden. Auch das steht ausdrücklich so drin und ist mehr als eine Fußnote.

Der Antrag wird konkreter, aber noch nicht handelbar

Der Morgan Stanley Bitcoin Trust war bereits am 6. Januar 2026 erstmals per S-1 bei der SEC eingereicht worden. In denselben Januartagen folgten auch Registrierungsunterlagen für einen Solana- und einen Ethereum-Trust. Die jetzt nachgereichte Änderung schließt vor allem eine der bislang offenen Kernfragen, nämlich wer die Bitcoin des Fonds tatsächlich verwahren soll.

Von einer Zulassung ist das Produkt trotzdem noch getrennt. Der ursprüngliche Prospekt bezeichnet sich ausdrücklich als vorläufig, nicht vollständig und nicht wirksam. Wörtlich heißt es dort, dass die Wertpapiere erst verkauft werden können, wenn die Registrierungserklärung wirksam geworden ist. Heißt unterm Strich: Die Struktur steht klarer, der regulatorische Prozess läuft weiter.