- Ein Gericht hat dem Verbraucherschutzamt von Connecticut vorerst untersagt, seine Unterlassungsanordnung gegen Kalshi durchzusetzen.
- Kalshi argumentiert, seine Event-Kontrakte seien regulierte Derivate unter exklusiver CFTC-Aufsicht und kein unlizenziertes Sportwettenangebot.
Am 2. Dezember hatte das Department of Consumer Protection (DCP) in Connecticut Kalshi, Robinhood und Crypto.com mit „cease and desist“-Verfügungen belegt. Der Vorwurf: Die Plattformen betrieben ohne staatliche Lizenz Online-Glücksspiel, konkret Sportwetten über sogenannte „online sports event contracts“.
Kalshi reagierte umgehend und reichte nur einen Tag später Klage gegen das DCP ein. Das Unternehmen macht geltend, dass seine Event-Kontrakte nach Bundesrecht zulässig seien und als regulierte Finanzderivate unter die „exklusive Zuständigkeit“ der Commodity Futures Trading Commission (CFTC) fielen. Parallel beantragte Kalshi eine einstweilige Verfügung, um die Vollstreckung der Anordnung zu stoppen.
Ein Richter hat dieser Bitte nun vorläufig entsprochen: Connecticut darf vorerst keine Maßnahmen gegen Kalshi ergreifen, bis die rechtliche Lage im Hauptverfahren weiter geklärt ist. Für Robinhood und Crypto.com gilt diese Entlastung ausdrücklich nicht automatisch, sie müssen eigene Wege finden, mit der Verfügung umzugehen.
Bundesderivate oder Sportwetten? Streit um die Einordnung
Im Kern geht es um die Frage, ob Kontrakte auf Ereignisse – etwa Sportergebnisse – als regulierte Derivate (CFTC) oder als Sportwetten (Glücksspielaufsicht der Bundesstaaten) zu werten sind. Kalshi sieht sich klar in der ersten Kategorie: standardisierte, zentral geclearte Event-Kontrakte, die wie andere Futures unter Bundesrecht fallen.
Connecticut hingegen argumentiert, dass der wirtschaftliche Zweck für Nutzer faktisch Wetten auf Sportereignisse sei, unabhängig vom regulatorischen Label. Die vorläufige gerichtliche Bremse verschafft Kalshi Zeit, diese Grundsatzfrage auszufechten – und könnte Signalwirkung für andere Bundesstaaten haben, die ähnliche Schritte gegen Prognosemärkte erwägen.






