• Die SEC stellt klar, dass Broker-Dealer sich auch bei Krypto-Wertpapieren als Verwahrer im Sinne der bestehenden Kundenschutzregeln betrachten dürfen.
  • Die Erleichterung gilt nur für „Krypto-Wertpapiere“ wie tokenisierte Aktien oder Anleihen und ist an harte operative, sicherheitsbezogene und Governance-Auflagen geknüpft.

Tokenisierte Wertpapiere gelten vielen als Baustein der künftigen Marktinfrastruktur: Aktien oder Anleihen, die als Token auf einer Blockchain geführt werden, mit programmierbarer Abwicklung und 24/7-Verfügbarkeit.

Die US-Börsenaufsicht SEC macht nun deutlich, dass sich an der Verantwortung der Intermediäre dabei wenig ändert.

Die zuständige Abteilung hat klargestellt, dass Broker-Dealer solche Krypto-Wertpapiere – also insbesondere tokenisierte Stocks und Bonds – unter den bestehenden Kundenschutzregeln weiterhin als „im Besitz“ des Instituts verbuchen dürfen.

Mit anderen Worten: Nur weil das Register onchain liegt, entbindet das den Broker nicht von seiner Rolle als Verwahrer.

Bedingungen: Sicherheit, Prozesse, Governance

Diese Duldung kommt jedoch nicht umsonst. Die SEC knüpft sie an ein Bündel von Auflagen. Broker müssen robuste operative Prozesse nachweisen, durchdachte Sicherheitsarchitekturen – etwa beim Schlüsselmanagement und bei der Trennung von Eigen- und Kundengeldern – sowie klare Governance-Strukturen etablieren.

Erst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, will die Aufsicht keine Einwände dagegen erheben, dass Broker-Dealer die Token so behandeln wie klassische Wertpapiere im Depot.

Für die Branche ist das ein zweischneidiges Signal: Einerseits schafft die SEC ein Mindestmaß an Klarheit, dass tokenisierte Wertpapiere unter das bestehende Kundenschutzregime passen.

Andererseits wird deutlich, dass „onchain“ aus Sicht der Aufsicht kein Freifahrtschein für neue, leichtergewichtige Verwahrmodelle ist – die Verantwortung bleibt fest im TradFi-Rahmen verankert.