Der Finanzausschuss der französischen Nationalversammlung hat einer Meldepflicht für selbstverwahrte Kryptowerte ab 100.000 Euro zugestimmt. Der Beschluss vom 9. Oktober gehört zu den Beratungen über den Haushalt 2027. Eine bereits geltende neue Pflicht lässt sich daraus nicht ableiten.
Die dazu verbreitete Behauptung, bei Nichtmeldung drohe die Beschlagnahmung des gesamten Kryptovermögens sowie von Haus und Auto, geht über den belegten Inhalt hinaus. Vorgesehen ist die Anwendung eines bestehenden Bußgeldrahmens.
Krypto-Meldepflicht soll auch selbstverwahrte Wallets erfassen
Den Änderungsantrag I-CF821 brachte Charles de Courson aus der Fraktion LIOT ein. Die offizielle Parlamentsdatenbank führt ihn als am 9. Oktober im Finanzausschuss angenommen.
Der Vorschlag betrifft direkt gehaltene Wallets, deren Kryptowerte nicht bei einem Kryptodienstleister verwahrt werden. Die Schwelle liegt bei mindestens 100.000 Euro, bewertet zum 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres. Entscheidend wäre damit der Bestand zum Jahresende, nicht ein zwischenzeitlich erreichter Höchstwert.
Adressaten sind die bereits im betreffenden Steuerartikel genannten Personen und juristischen Einheiten mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in Frankreich. Eine Unterscheidung zwischen Hot- und Cold-Wallets enthält der Antrag nicht. Maßgeblich ist die Selbstverwahrung.
Die Initiatoren begründen den Vorstoß mit der Bekämpfung von Steuerbetrug und einer aus ihrer Sicht unzureichenden Erfassung von Kryptobeständen.
Welche Strafen der Antrag tatsächlich vorsieht
Für Verstöße soll Artikel 1729 C ter des französischen Steuergesetzbuchs gelten. Dieser sieht Geldbußen von höchstens 10.000 Euro vor. Bei einem ersten Verstoß im laufenden Kalenderjahr und den drei vorangegangenen Jahren liegt die Obergrenze bei 5.000 Euro.
Zusätzlich begrenzt die Vorschrift die gegen denselben Betroffenen verhängten Geldbußen auf insgesamt 100.000 Euro pro Kalenderjahr. Diese kumulierte Obergrenze ist weder eine automatische Strafe von 100.000 Euro noch eine Sanktion in Höhe von 100 Prozent des Wallet-Werts.
Die Behauptung einer pauschalen Einziehung des Kryptovermögens einschließlich Haus und Auto ist durch diese Vorschrift nicht belegt. Mögliche Maßnahmen aus anderen steuerlichen oder strafrechtlichen Verfahren sind davon zu unterscheiden.
Der Antrag verlangt die Deklaration der betroffenen Wallets, enthält aber keinen detaillierten Katalog der zu übermittelnden technischen Angaben. Eine ausdrückliche Pflicht zur Herausgabe privater Schlüssel oder einer Seed-Phrase sieht er nicht vor. Auch die konkrete Ausgestaltung einer Meldung von Blockchain-Adressen wird darin nicht festgelegt.
Der bestehende Artikel 1649 bis C regelt bereits Meldungen zu Kryptowallets bei ausländischen Anbietern. Diese erfolgen zusammen mit der Einkommen- beziehungsweise Ergebnissteuererklärung. Der neue Vorstoß würde den Anwendungsbereich um bestimmte selbstverwahrte Bestände erweitern.
Für Anleger ist deshalb der weitere Gesetzgebungsprozess entscheidend. Die Zustimmung des Finanzausschusses ist ein parlamentarischer Zwischenschritt. Ob die Regelung Bestandteil des endgültigen Haushaltsgesetzes wird und in welcher Form sie anzuwenden wäre, steht damit noch nicht fest.
In Deutschland ist bislang kein konkreter Regierungsplan für eine vergleichbare, allein an den Wert selbstverwahrter Kryptobestände geknüpfte Meldepflicht öffentlich bekannt. Die Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz richten sich an Kryptodienstleister.
Die Linke forderte jüngst allerdings strengere Regeln für die Selbstverwahrung: In ihrem Antrag „Kryptowerte streng regulieren und gerecht besteuern“ verlangte sie Identitätsfeststellungspflichten für selbstverwaltete Wallets bei Interaktionen mit regulierten Dienstleistern.
Eine jährliche Bestandsmeldung ab 100.000 Euro nach französischem Vorbild enthält der Antrag nicht. Der Bundestag lehnte ihn am 8. Oktober ab. CDU/CSU, SPD und AfD stimmten dagegen, die Grünen unterstützten ihn.












