CDU-Bundestagsmitglied und früherer Kanzlerkandidat Armin Laschet hält die geplante Abschaffung der einjährigen Krypto-Haltefrist für systemwidrig und verfassungsrechtlich zweifelhaft. Der frühere FDP-Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler berichtet zudem von einer weiteren CDU-Antwort, die auf eine ablehnende Haltung der Unionsfraktion verweist.
Laschet kritisiert Abschaffung der Krypto-Haltefrist
Schäffler wertet die Rückmeldung Laschets als Erfolg seiner Initiative für Bürgeranfragen zum Erhalt der Haltefrist. Auf X schrieb er am Mittwoch:
„Es wirkt: Auch Armin Laschet hält die Abschaffung der Haltefrist für systemwidrig und verfassungsrechtlich zweifelhaft. Schreibt euren Abgeordneten, jede Antwort zählt.“
Laschet begründet seine Haltung mit der Einordnung von Kryptowährungen als Gegenstand privater Veräußerungsgeschäfte. In dem Schreiben vom 21. September erklärt er:
„Die einjährige Haltefrist bei Kryptowerten ist kein Privileg, sondern Teil der Systematik privater Veräußerungsgeschäfte. Diese Regelung der Steuerfreiheit nach Ablauf der Spekulationsfrist ist nämlich Ausdruck eines systematischen Gleichklangs im Steuerrecht. Sie gilt ebenso für Gold wie auch für Fremdwährungsgeschäfte.“
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Eine Abschaffung ausschließlich für Kryptowährungen würde die Gleichbehandlung nach seiner Ansicht durchbrechen. Wer die Jahresfrist streichen will, muss begründen, warum Bitcoin anders behandelt werden sollte als Gold, Kunst oder Oldtimer, so Laschet.
Der CDU-Politiker verlangt außerdem eine differenzierte Betrachtung der verschiedenen Kryptowerte. Ihre wirtschaftlichen Eigenschaften unterscheiden sich erheblich. Eine pauschale Zuordnung sämtlicher Kryptowerte zum Kapitalvermögen hält er für unzureichend.
Laschet verweist zudem darauf, dass die Reform zugleich Spitzenverdiener im kurzfristigen Kryptohandel entlasten könnte. Bei unterjährigen Verkäufen werden Kryptogewinne bislang mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Für Spitzenverdiener kann dieser bis zu 45 Prozent betragen. Die geplante Zuordnung zur Abgeltungsteuer würde diesen Satz auf 25 Prozent senken.
Während langfristige Anleger die Steuerfreiheit verlieren könnten, würden einkommensstarke kurzfristige Händler somit entlastet. Laschet stellt deshalb infrage, ob sich der Systemwechsel, wie von der SPD propagiert, als große Gerechtigkeitsreform darstellen lässt.
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Weitere Unionsantwort lässt Entscheidung offen
Eine zweite Antwort mit anonymisiertem Absender bekräftigt die bisherige Haltung der Unionsfraktion. Zugleich bleibt darin offen, wie über einen konkreten Gesetzentwurf entschieden würde:
„Wie Sie richtig schreiben, ist ein Haushaltsentwurf aus dem Finanzministerium kein Gesetz. Sobald ein entsprechender Gesetzentwurf vorliegt, würde ich mir diesen genau anschauen und die von Ihnen genannten Argumente im Hinterkopf haben. Grundsätzlich ist die Haltung meiner Fraktion unverändert: Wir sehen keinen Anlass, die Haltefrist abzuschaffen und daher ist auch keinesfalls sichergestellt, dass der Referentenentwurf des Bundesfinanzministers so verabschiedet werden wird.“
Eine weitere Antwort ist da: Die Unionsfraktion sieht keinen Anlass, die Haltefrist abzuschaffen. Dann sollten die Unionsminister den Entwurf im Kabinett auch nicht mittragen#Bitcoin #Haltefrist https://t.co/a7WcWXObL6
— Frank Schäffler (@f_schaeffler) September 30, 2026
Die Antworten knüpfen an den BILD-Bericht vom 26. September an. Demnach lehnen die Finanzpolitiker der CDU/CSU neue Steuern ab, ausdrücklich auch auf Bitcoin. Zugleich wollen CDU-geführte Länder weitere Belastungen zurückweisen und drohen mit Blockaden im Bundesrat.
Während Laschets September-Schreiben noch auf einen fehlenden Entwurf verweist, wurde am Mittwoch dessen Versand an Verbände bekannt. Stellungnahmen sollen bis zum 6. Oktober eingehen, die Kabinettbefassung ist für den 14. Oktober 2026 vorgesehen.
Damit steht ein konkreter Termin an, an dem sich zeigen könnte, ob die Einwände aus der Union den Regierungsentwurf beeinflussen. Eine Zustimmung des Kabinetts würde allerdings noch nicht das Ende der Haltefrist bedeuten. Auch im anschließenden Gesetzgebungsverfahren wären Änderungen oder eine Ablehnung noch möglich.












