Der frühere FDP-Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler warnt vor einer bislang wenig beachteten Regelung der geplanten Krypto-Steuerreform: Anleger könnten beim Verkauf alter Bestände unter Umständen zunächst massiv Kapitalertragsteuer zahlen müssen, obwohl der Verkauf nach geltendem Recht steuerfrei wäre.
Wenn der Börse das Kaufdatum fehlt
Nach dem bekannt gewordenen Referentenentwurf sollen vor 2027 angeschaffte Kryptowährungen grundsätzlich weiter von der Steuerfreiheit nach einem Jahr profitieren. Inländische Anbieter sollen erstmals ab 2028 beim Verkauf Kapitalertragsteuer einbehalten.
Fehlen Anschaffungsdatum und Kaufpreis, sieht der Entwurf für den Steuerabzug allerdings eine Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 und eine Ersatzbemessungsgrundlage von 50 Prozent des Verkaufserlöses vor.
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Für Selbstverwahrer und Anleger, die Coins zwischen Plattformen übertragen haben, kann das zum Problem werden. Schäffler schreibt über die benötigten Daten:
„Die kennen sie oft nicht, weil die Coins aus der eigenen Wallet oder von einer anderen Börse kommen. Bei Bitcoin ist das der Normalfall.“
Der Anleger müsste die Anschaffung dann selbst nachweisen. Wie dieser Nachweis aussehen soll, hält Schäffler für eine zentrale offene Frage:
„Welche Nachweise ausreichen, steht nicht im Gesetz. Das will die Bundesregierung später per Verordnung festlegen. Wer seit Jahren hält, weiß also nicht, ob sein steuerfreier Bestand steuerfrei bleibt.“
Schäffler nennt einen Verkauf über 100.000 Euro als Beispiel. Werden die Angaben zum Erwerb nicht anerkannt, würden 50.000 Euro als Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug gelten. Bei 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag wären das 13.187,50 Euro.
Wichtig zu unterscheiden ist, dass der Einbehalt keine endgültige Feststellung der Steuer wäre. Für eine Erstattung kann der Anleger die Steuerfreiheit gegenüber dem Finanzamt geltend machen und belegen. Die zwischenzeitlich unter Umständen massive Belastung für den Bürger kritisiert Schäffler aber scharf:
„Zurück gibt es das Geld nur über die Steuererklärung, Monate später. Bis dahin ist es ein zinsloser Kredit an den Staat. Bei Aktien gibt es eine solche Ersatzbemessungsgrundlage schon. Sie liegt bei 30 %. Für Bitcoin sollen es 50 % sein. Warum Bitcoin-Halter schlechter gestellt werden als Aktionäre, muss das BMF erklären.“
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Hansen sieht Risiko selbst bei Verlusten
Circle-Manager Patrick Hansen hatte bereits am 25. September auf die Folgen für später gekaufte Coins hingewiesen. Auch bei ihnen könnte der Abzug den tatsächlichen Gewinn übersteigen, wenn die Anschaffungskosten nicht anerkannt werden:
„Kennt die Krypto-Plattform deine Anschaffungskosten in Zukunft nicht und kannst du sie nicht sauber und glaubhaft nachweisen, wird pauschal unterstellt, du hättest die Coins nach dem 31.12.2026 gekauft – und die Steuer wird auf 50% des Verkaufserlöses berechnet. Rechnet man das durch, unterstellt der Staat damit faktisch eine Kursverdopplung zwischen Kauf und Verkauf.“
Hansen befürchtet einen überhöhten Steuerabzug für Anleger mit geringem Gewinn oder sogar einem Verlust. Er verweist darauf, dass Bitcoin zum Zeitpunkt seines Beitrags niedriger stand als ein Jahr zuvor und viele Altcoins noch schwächer performt haben.
Ob der Referentenentwurf tatsächlich verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. Wie wir gestern berichteten, regt sich nun doch Widerstand in der CDU/CSU, die keine neuen Belastungen und Steuern wollen. Insofern besteht weiterhin die Hoffnung, dass die Pläne von SPD-Finanzminister Lars Klingbeil scheitern werden.












