Bitcoin- und Blockchain-Experte Joe Martin hat auf X eine geschwärzte Fassung seines Auskunftsantrags an das Finanzamt veröffentlicht. Im Zuge der DAC8-Debatte rückt er damit ein bestehendes Datenschutzrecht in den Fokus: Steuerpflichtige können Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen.

Martin verlangt mehr als Adresse und Steuernummer

Martin teilte das Schreiben vom 9. April 2026 gestern auf X. Darin stützt er sich auf Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung. Martin verlangt darin umfassende Auskunft sowie eine Kopie der personenbezogenen Daten, die das Finanzamt über ihn verarbeitet.

Zu den angeforderten Informationen gehören Daten aus elektronischen Fachverfahren und Papierakten, personenbezogene Inhalte interner Vermerke und behördlicher Kommunikation sowie Kontrollmitteilungen anderer Stellen. Auch Informationen über Herkunft und Empfänger der Daten sowie Protokolle zu Zugriffen und Übermittlungen werden angefordert.

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Martin erklärt, dass andere Steuerpflichtige Formulierungen aus dem Schreiben übernehmen könnten. Zugleich verweist er auf Besonderheiten seines Falls:

„Ich veröffentliche das Schreiben mit dem Hinweis, dass darin viele Formulierungen stehen, die auch jeder für sich nutzen kann. Meine Situation ist insbesondere etwas anders, weil es noch parallel laufende Finanzgerichtsverfahren gibt in anderen Angelegenheiten, die das Gesamtbild erweitern.“

In einem vorangegangenen Beitrag auf X hatte er geschildert, sein Finanzamt habe lediglich seine Adresse und Steuernummer übermittelt. Wegen der aus seiner Sicht unzureichenden Auskunft führt er ein finanzgerichtliches Verfahren. Die Antwort der Behörde und Unterlagen zum Verfahrensstand hat Martin noch nicht öffentlich gemacht.

Die rechtliche Grundlage reicht über eine Abfrage von Stammdaten hinaus. Nach Artikel 15 DSGVO können Betroffene Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie begleitende Informationen verlangen. Dazu zählen unter anderem Verarbeitungszwecke, Empfänger, die vorgesehene Speicherdauer beziehungsweise deren Kriterien und verfügbare Informationen zur Herkunft, wenn die Daten nicht bei ihnen selbst erhoben wurden.

Der Bundesfinanzhof hat die Reichweite dieses Anspruchs mehrfach konkretisiert. Im Urteil vom 11. März 2025, IX R 24/22, stellte er klar, dass auch personenbezogene Daten in internen Vermerken, Aktennotizen und interner Kommunikation erfasst sind.

Bereits am 14. Januar 2025, IX R 25/22, entschied das Gericht, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand der Auskunft nicht pauschal entgegengehalten werden kann. Ein Antrag gilt auch nicht allein deshalb als exzessiv, weil er sachlich oder zeitlich unbeschränkt gestellt wird.

Grundsätzlich muss die Behörde nach Artikel 12 DSGVO unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragseingang, reagieren. Bei entsprechender Komplexität oder Anzahl von Anträgen ist eine Verlängerung um zwei weitere Monate möglich, die innerhalb der ersten Monatsfrist begründet mitgeteilt werden muss. Die Auskunft ist grundsätzlich unentgeltlich.

DAC8: Erste Kryptomeldungen bis Juli 2027

Für Krypto-Anleger erhält die Frage nach dem behördlichen Datenbestand durch DAC8 neue Bedeutung. Die EU-Regeln sehen vor, dass meldepflichtige Anbieter Informationen über relevante Kryptotransaktionen ihrer Nutzer erfassen und an die zuständigen Steuerbehörden melden. Der erste erfasste Zeitraum ist das Kalenderjahr 2026. Ob Krypto-Inhaber einen Anspruch auf Auskunft über alle übermittelten Daten haben, ist rechtlich fraglich.

In Deutschland sieht das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern grundsätzlich den 31. Juli des Folgejahres vor. Die ersten regulären Meldungen für 2026 sind damit 2027 fällig. Der anschließende automatische Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden soll nach Angaben der EU-Kommission für diesen Zeitraum innerhalb der EU bis zum 30. September 2027 erfolgen.

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Zu den Meldedaten zählen Identifikationsangaben sowie je nach Transaktionsart aggregierte Beträge beziehungsweise Marktwerte, Einheiten und Transaktionszahlen. Erfasst werden unter anderem Käufe und Verkäufe gegen Fiatgeld, Kryptotauschgeschäfte und bestimmte Übertragungen.

Auch in anderen EU-Ländern formiert sich bereits Widerstand gegen DAC8. Bitcoin Slovenia hat sich am 3. November auf X gegen die Richtlinie ausgesprochen und wirbt um Unterstützung für eine mögliche Klage oder Kampagne. Der Verein warnt vor einer anlasslosen Sammlung sensibler Finanzdaten und Sicherheitsrisiken durch Datenlecks.

In Frankreich hat die Handelsplattform Bull Bitcoin die nationale Umsetzung vor dem Conseil d’État angefochten und eine Prüfung der Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof angeregt. Ein Eilantrag wurde im September abgelehnt, das Hauptverfahren läuft aktuell weiter.

Zuletzt brachte in Österreich Rechtsanwalt Oliver Völkel im Oktober 2026 auf Initiative von Bitcoin Austria eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Die von Coinfinity unterstützte Initiative strebt eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof und gegebenenfalls den EuGH an.