Wie viele zusätzliche steuerlich relevante Vorgänge könnten entstehen, wenn die einjährige Haltefrist für neu erworbene Kryptowerte wegfällt und Anleger mit Bitcoin bezahlen? Die AfD-Abgeordnete Diana Zimmer hat die Bundesregierung genau danach gefragt. Eine Größenordnung nennt das Bundesfinanzministerium nicht.

Bitcoin-Steuer: Warum dem BMF Zahlen zu Bitcoin-Zahlungen fehlen

Zimmer wollte wissen, „wie viele zusätzliche steuerpflichtige bzw. steuerlich zu berücksichtigende Veräußerungsvorgänge jährlich“ durch Zahlungen für Waren und Dienstleistungen entstehen könnten.

Sie bezog ausdrücklich Fälle ein, in denen ein Zahlungsdienstleister die eingesetzten Kryptowerte automatisch in Euro oder eine andere Fiatwährung tauscht. Die Frage zielt damit nicht nur auf Verkäufe an einer Börse, sondern auch auf den Einsatz von Bitcoin im Zahlungsverkehr.

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Nach geltendem Recht kann bereits jetzt eine solche Zahlung ein privates Veräußerungsgeschäft sein. Bei einem Gewinn kommt es unter § 23 EStG darauf an, ob zwischen Anschaffung und Verwendung mehr als ein Jahr liegt.

Der BMF-Referentenentwurf sieht vor, Gewinne aus künftig erfassten Kryptowerten unabhängig von der Haltedauer zu besteuern. Eine Zahlung mit Bitcoin wäre dann ab dem ersten Tag ein steuerlich relevanter Veräußerungsvorgang.

Der Parlamentarische Staatssekretär Michael Schrodi reagierte am 21. Oktober 2026 auf die vorgelegte Frage. Die Antwort wurde in der Bundestagsdrucksache 21/8771 vom 23. Oktober veröffentlicht:

„Der für die Veräußerung von Kryptowerten zur Anwendung kommende Veräußerungstatbestand nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) differenziert mangels Steuererheblichkeit nicht nach der Art des Entgeltes. Gleiches ist der Fall bei Veräußerungstatbeständen nach § 20 Absatz 2 EStG. Insoweit erfolgt im Rahmen der Steuererklärung hierzu keine Abfrage, sodass über nach Anzahl und Art differenzierte Veräußerungsentgelte (z. B. in Waren oder Dienstleistungen) keine Informationen vorliegen.“

Steuereinnahmen geschätzt, Aufwand noch offen

Klingbeils Ministerium rechnet im Referentenentwurf für 2028 mit 160 Millionen Euro zusätzlichen Steuereinnahmen. Bis 2031 sollen es jährlich 350 Millionen Euro sein. Die Abschnitte zum Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung enthalten dagegen noch keine Zahlen. Dort steht jeweils nur „folgt“.

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Genau hier wird Zimmers Frage interessant. Wenn künftig auch Zahlungen mit länger gehaltenen Bitcoin steuerlich zu berücksichtigen sind, müssen Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungskosten und Wert bei der Zahlung nachvollziehbar sein – selbst wenn der einzelne Vorgang nur einen kleinen Gewinn oder gar keinen Gewinn ergibt.

Wie viele solcher Vorgänge zusätzlich anfallen könnten, beziffert Schrodi nicht. Seine Antwort erklärt, warum die bisherigen Steuererklärungen dafür keine aufgeschlüsselten Daten liefern.

Ob die erwarteten Mehreinnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum zusätzlichen Aufwand bei Anlegern, Zahlungsanbietern und Finanzverwaltung stehen, lässt sich deshalb für Klingbeils Ministerium nicht beurteilen.

Das beweist zwar nicht, dass die Kosten höher ausfallen als die Einnahmen. Es zeigt aber eine weitere Lücke in der bislang fehlenden Folgenabschätzung. Beschlossen ist die Abschaffung der Haltefrist weiterhin nicht: Der Referentenentwurf befindet sich nach der jüngsten Auskunft des BMF von letzter Woche noch in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung.