Steuerberater Lukas Hendricks sieht eine Lücke in der geplanten Krypto-Steuerreform von SPD-Finanzminister Lars Klingbeil: Wer vor 2027 gekaufte Bitcoin später verschenkt oder vererbt, könnte nach einer möglichen Auslegung des Entwurfs den Bestandsschutz verlieren.

Verlieren Erben den Schutz für alte Bitcoin?

Nach geltendem § 23 EStG können privat gehaltene Bitcoin nach mehr als einem Jahr ohne Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn verkauft werden. Eine Schenkung ist selbst kein Verkauf. Für einen späteren Verkauf durch den Beschenkten wird ihm die Anschaffung des Schenkers zugerechnet. Auch beim Erbfall wird dessen Anschaffung fortgeführt.

Kauft ein Vater Bitcoin 2021 und schenkt sie seiner Tochter 2027, beginnt die Frist nicht neu. Für ihren Verkauf 2028 bleibt der Kauf von 2021 maßgeblich.

Der BMF-Referentenentwurf will für neu erfasste „Tauschkryptowerte“ die Haltefrist abschaffen und Veräußerungsgewinne als Kapitaleinkünfte besteuern. Seine Übergangsregel in § 52 Absatz 28 stellt nicht nur auf Werte ab, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft, sondern auch auf solche, die danach „zugegangen“ sind. Genau das geschieht bei einer Schenkung oder Erbschaft an den neuen Eigentümer, obwohl der Vorbesitzer die Coins schon Jahre zuvor gekauft hat.

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Hinzu kommt ein zweiter Satz: Nach dem geplanten § 20 Absatz 4b sollen bei unentgeltlich zugegangenen Kryptowerten die Anschaffungskosten null Euro betragen. Die Begründung denkt dabei an Airdrops und Bountys, bei denen der Empfänger den Zugang nicht bereits versteuert hat. Der Wortlaut nimmt Schenkungen und Erbschaften aber nicht aus.

Hendricks’ Argument in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober, die am 29. Oktober im Lobbyregister des Bundestags bereitgestellt wurde, lautet deshalb: Wird eine Übertragung nach dem Stichtag als neuer „Zugang“ gewertet und die Null-Euro-Regel angewandt, fällt ein alter Bestand beim Empfänger möglicherweise unter die neue Regelung.

Dann wäre nicht nur die Steuerfreiheit nach einem Jahr verloren. Beim späteren Verkauf könnte sogar der gesamte Erlös statt nur des Wertzuwachses als steuerlicher Gewinn gelten.

Hendricks rechnet mit zwei Bitcoin, die ein Vater 2021 für zusammen 60.000 Euro kauft, 2027 seiner Tochter schenkt und die sie 2028 für 170.000 Euro verkauft. Nach der bisherigen Regel bleibt der Verkauf wegen des Kaufs im Jahr 2021 außerhalb der Jahresfrist.

Nach der von ihm befürchteten Auslegung läge dagegen ein steuerpflichtiger Neubestand mit null Euro Anschaffungskosten vor. Hendricks errechnet dafür 44.573,75 Euro Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag, unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags. Der Vater hätte sie einkommensteuerfrei verkaufen können.

Das Problem betrifft nach Hendricks nicht nur Altbestände. Bei ab 2027 gekauften und später verschenkten Coins könnten die tatsächlichen Kaufkosten des Schenkers ebenfalls verloren gehen.

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Je nach Wert und persönlichen Freibeträgen käme beim Erwerb Schenkung- oder Erbschaftsteuer hinzu, während ein späterer Verkauf nach der ungünstigen Auslegung auf Basis des vollen Erlöses besteuert würde. Er warnt:

„In der Nachfolgeberatung müsste bis zu einer Klärung davon abgeraten werden, Kryptowerte nach dem Stichtag unentgeltlich zu übertragen. Für Erbfälle besteht diese Ausweichmöglichkeit nicht.“

Was gegen diese Auslegung spricht

Hendricks benennt selbst das wichtigste Gegenargument: § 20 Absatz 4 Satz 6 EStG rechnet bei unentgeltlichem Erwerb grundsätzlich die Anschaffung des Rechtsvorgängers zu. Beim Erbfall kommt die Gesamtrechtsnachfolge hinzu.

Allerdings könnte der neue Absatz 4b als speziellere Regel für Kryptowerte mit seinem ausdrücklichen Null-Euro-Ansatz Vorrang beanspruchen. Genau dieses Verhältnis lässt der Entwurf offen.

Auch die BMF-Begründung spricht gegen einen beabsichtigten Verlust des Bestandsschutzes:

„Für Altbestände finden im Übrigen unverändert die §§ 22 und 23 EStG Anwendung.“

Eine Begründung beseitigt die Unklarheit im Gesetzestext aber nicht. Der Blockchain Bundesverband verlangt deshalb ebenfalls eine Trennung zwischen Schenkungen mit bekannter Erwerbshistorie und originären Zuteilungen wie Airdrops.

Hendricks fordert deshalb zwei Klarstellungen im Gesetz: Schenkungen und Erbfälle müssen von der Null-Euro-Regel ausgenommen werden. Zudem soll für die Zuordnung zum Alt- oder Neubestand ausdrücklich der Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers gelten.