Das Bundesfinanzministerium will Kryptokonten bei Börsen und anderen Verwahrern in den automatisierten Behördenabruf aufnehmen. Der Referentenentwurf vom 28. Oktober 2026 sieht außerdem vor, dass die deutsche Geldwäsche-Meldestelle FIU bei konkreten Anhaltspunkten die Nutzung eines Kryptokontos vorübergehend aussetzen lassen und ihr rechtmäßig vorliegende Adressen selbstverwalteter Wallets automatisiert auswerten kann.

Welche Daten Kryptobörsen bereithalten sollen

Der geplante § 45a des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes bindet Institute, die Kryptowerte für Kunden verwahren, an das Abrufverfahren nach § 24c des Kreditwesengesetzes an. Erfasst würden die Kontokennung, die Daten der Eröffnung und Schließung sowie Identitätsangaben zu Inhabern und Personen, die für sie handeln. Bei juristischen Personen und vergleichbaren Rechtsträgern kommen Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern hinzu.

Auch Sammelwallets sind berücksichtigt. Führt eine Börse für einzelne Kunden keine getrennten Kryptokonten, sollen die internen Nummern, mit denen sie ihnen ihre Bestände zuordnet, als Kontokennung dienen. Für den Behördenabruf wäre damit auch eine Zuordnung nutzbar, die nur in der Buchhaltung der Börse existiert.

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Die BaFin soll Stammdaten für ihre Aufsicht abrufen können, unter anderem zur Ermittlung von Insiderhandel und Marktmanipulation. Strafverfolgungsbehörden können Auskunft anfordern, soweit die Angaben für ihre gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Die BaFin soll die Abrufe protokollieren. Kontostände und Transaktionsverläufe gehören nicht zu diesem Stammdatenabruf. Werden Aufzeichnungen über Kryptotransaktionen in einem Strafverfahren angefordert, greift eine eigene Regelung. Sie verpflichtet Anbieter, bei der Übermittlung EU-weit einheitliche technische Vorgaben einzuhalten und den Kunden über das Ersuchen nicht zu informieren.

Kontoinhaber sollen nach der Schließung zehn Jahre auffindbar bleiben

Nach § 24c des Entwurfs sollen die Daten zehn Jahre nach der Kontoschließung gelöscht werden. Auch über das europäische Vernetzungssystem BARIS sollen die Angaben zu den Inhabern so lange abrufbar sein.

Die EU-Geldwäscherichtlinie setzt eine Grundfrist von fünf Jahren und erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung um bis zu fünf weitere Jahre in konkreten Fällen. Das BMF begründet die im deutschen Entwurf vorgesehene Zehnjahresfrist mit den Verjährungsfristen für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Die Anbindung der nationalen Abrufsysteme an BARIS soll bis zum 10. Juli 2029 stehen. Berechtigte Stellen anderer EU-Staaten könnten dann im Einzelfall auf deutsche Kontodaten zugreifen. Dazu zählen die nationalen Geldwäsche-Meldestellen und, für gemeinsame Analysen, die europäische Geldwäschebehörde AMLA. Die abfragende Stelle trägt die Verantwortung dafür, dass der Abruf zulässig ist.

§ 65 des geplanten Geldwäschebekämpfungsgesetzes zählt auch Adressen von Wallets in Selbstverwahrung zu den Daten, die die FIU automatisiert auswerten darf. Die Vorschrift betrifft Daten, die der Meldestelle rechtmäßig vorliegen. Sie könnte eine Wallet-Adresse beispielsweise mit Namen, Anschriften oder Kontokennungen aus ihrem Datenbestand abgleichen, um Verdachtsmeldungen zu bewerten oder Zusammenhänge zwischen Fällen zu erkennen.

Woher eine Zuordnung kommen kann, zeigt die bereits geltende EU-Geldtransferverordnung. Bei Transfers zwischen einem Kryptodienstleister und einer selbst gehosteten Adresse muss der beteiligte Anbieter die vorgeschriebenen Angaben zum Transfer erfassen. Übersteigt der Betrag 1.000 Euro, muss er je nach Transferrichtung prüfen, ob die Adresse dem Auftraggeber oder dem Empfänger gehört oder von ihm kontrolliert wird.

§ 65 schließt die automatisierte Einbeziehung personenbezogener Daten aus allgemein zugänglichen Quellen aus. Auch Entscheidungen mit rechtlichen oder ähnlich erheblichen Folgen dürfen laut Entwurf nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen. Für Bitcoin-Nutzer ist eine bereits bekannte Zuordnung dennoch relevant. Steht fest, wem eine Adresse gehört, lassen sich ihre öffentlich sichtbaren Transaktionen nachvollziehen. Eine Kontosperre nach dem Entwurf würde dagegen beim Verwahrer ansetzen, der die Verfügung über ein Kundenkonto ausführt.

Fünf Werktage fürs Konto, zehn für die Transaktion

Bei Anhaltspunkten für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder weitere erfasste Straftaten soll die FIU nach § 51 eine einzelne Transaktion bis zu zehn Werktage anhalten können. Für die Aussetzung der Nutzung eines ganzen Kryptokontos oder einer Geschäftsbeziehung liegt die Grenze bei fünf Werktagen. Die Maßnahme dient dazu, Vermögenswerte zu sichern und den Verdacht zu prüfen. Entfallen die Voraussetzungen vorher, muss die FIU die Maßnahme aufheben.

Schon der geltende § 40 des Geldwäschegesetzes erlaubt der FIU, Transaktionen zu untersagen oder Verfügungen über Konten zu unterbinden. Nach geltendem Recht endet eine solche Maßnahme spätestens einen Monat nach ihrer Anordnung. Gibt die FIU den Fall an die Strafverfolgungsbehörde ab, endet sie spätestens am fünften Werktag nach der Abgabe, wobei der Samstag für diese Frist nicht mitzählt. Der Entwurf nennt Kryptokonten ausdrücklich und ordnet die Höchstfristen neu. § 51 Absatz 7 regelt den Widerspruch.

„Gegen Sofortmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann der Verpflichtete oder ein anderer Beschwerter Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.“

Betroffene könnten die Freigabe von Vermögenswerten beantragen, etwa für den notwendigen Lebensunterhalt oder für Unterhaltszahlungen. Für Sofortmaßnahmen nach § 51 sieht der Entwurf einen Haftungsausschluss der FIU vor. Die Vorgabe stammt aus Artikel 24 der EU-Richtlinie.

„Die Verhängung einer Aussetzung oder die Verweigerung der Zustimmung gemäß diesem Artikel hat keinerlei Haftung der zentralen Meldestelle oder ihrer Direktoren oder Beschäftigten zur Folge.“

FIU soll Anbieter zur Überwachung verpflichten können

§ 52 setzt an einem anderen Punkt an. Geht von einem Kunden ein erhebliches Risiko für Geldwäsche, damit zusammenhängende kriminelle Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung aus, soll die FIU den Anbieter anweisen können, Transaktionen über ein oder mehrere Konten oder andere Geschäftsbeziehungen zu überwachen.

Den Überwachungszeitraum legt die FIU fest. Sie könnte einen Bericht verlangen und unter Voraussetzungen auch auf Ersuchen einer anderen EU-Meldestelle handeln. Ein Widerspruch hätte auch hier keine aufschiebende Wirkung.

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Der Entwurf sieht zudem einen weisungsunabhängigen Grundrechtsbeauftragten bei der FIU vor. Er soll die Einhaltung der Grundrechte überwachen, unverbindliche Stellungnahmen abgeben und die Leitung über mögliche Verstöße informieren.

Bei deutschen Immobilien führt § 9 das Verbot fort, mit Bitcoin, anderen Kryptowerten, Bargeld, Gold, Platin oder Edelsteinen zu zahlen. Der geltende § 16a GwG erfasst bereits Anteile an Gesellschaften mit inländischem Immobilienvermögen. Der Entwurf nennt zusätzlich ausdrücklich Genossenschaften. Beim direkten Immobilienkauf kann eine Bankbestätigung gegenüber dem Notar als Zahlungsnachweis dienen.

Bis Juli 2029 soll der Bund zudem eine zentrale Zugangsstelle für Immobiliendaten schaffen. Berechtigte Behörden wie die FIU sollen dort unter anderem Eigentümer, Kaufpreise und Grundbuchbelastungen abfragen können. Die Eigentums- und Kaufpreishistorie soll bis zum 8. Juli 2019 zurückreichen.

Das BMF plant die Kabinettsbefassung im Dezember

Das BMF erläutert im Anschreiben zur Verbändeanhörung, wie es das europäische Geldwäschepaket umsetzen will.

„Die EU-Vorgaben werden 1:1 umgesetzt. Dabei wird von den in den EU-Rechtsakten vorgesehenen Öffnungsklauseln risikoorientiert Gebrauch gemacht.“

Die Verbände können bis zum 19. November Stellung nehmen. Das BMF plant die Kabinettsbefassung für den 16. Dezember 2026 und das Inkrafttreten für den 10. Juli 2027. Für Kryptoverwahrer käme neben den regelmäßigen Steuermeldungen nach DAC8 ein separates Verfahren hinzu, über das berechtigte Behörden konkrete Kontoverbindungen finden könnten. Die Reform der Krypto-Haltefrist läuft als eigenes Gesetzesvorhaben.