- CZs Anwältin Teresa Goody Guillén nennt die Vorwürfe eines erkauften Gnadenakts „eine Ansammlung falscher Aussagen“.
- Die Juristin widerspricht Darstellungen zu angeblichen Unternehmensverbindungen und spricht von grundsätzlichen Missverständnissen über Geschäftsabläufe und Blockchain.
Die Verteidigung von Changpeng „CZ“ Zhao hat die Debatte um einen angeblich erkauften Gnadenakt scharf zurückgewiesen. In einem Podcast-Auftritt erklärte CZs persönliche Anwältin Teresa Goody Guillén, die öffentliche Diskussion basiere auf einer „Anhäufung vieler falscher Aussagen“.
Medienberichte, die ein Unternehmen namens World Liberty als persönliches Vehikel von Donald Trump darstellten, seien durch die bislang bekannten Informationen nicht gedeckt. Nach ihrer Darstellung würden aus unklaren Eigentums- und Kontrollverhältnissen voreilige Schlüsse gezogen, die einer juristischen Prüfung nicht standhielten.
Goody Guillén betonte, ein wesentlicher Teil der Kritik verkenne sowohl die Funktionsweise komplexer Unternehmensstrukturen als auch die Logik von Blockchain-Prozessen. Nach Auffassung der Verteidigung werden lose Korrelationen als Kausalitäten präsentiert und daraus ein „Pay-to-Play“-Narrativ konstruiert.
Für die Bewertung einer Begnadigung seien jedoch formaljuristische Abläufe, die Rolle beratender Gremien und die dokumentierten Beweggründe des Präsidenten maßgeblich. Der frühere Binance-Chef war im Oktober begnadigt worden. Trump begründete dies mit der Aussage, das Verhalten, das zur Inhaftierung geführt habe, sei nach seiner Einschätzung „kein Verbrechen“ gewesen.
Politischer Kontext und offene Fragen für den Markt
Die Aussagen der Verteidigung treffen auf ein Umfeld, in dem politische Entscheidungen unmittelbare Folgen für Krypto-Unternehmen und deren Führungspersonal haben können. Für Marktteilnehmer stehen dabei drei Komplexe im Vordergrund. Erstens die Rechtssicherheit.
Begnadigungen schaffen zwar individuelle Fakten, sie ersetzen jedoch nicht regulatorische Klarheit zu Aufsichtszuständigkeiten und Compliance-Standards. Zweitens die Governance. Investoren achten darauf, wie Unternehmen nach personellen Zäsuren Kontrollstrukturen, interne Kontrollen und Berichtswege festigen.
Drittens die Marktinfrastruktur. Die Wiederherstellung von Bankbeziehungen, Abwicklungswegen und Partnernetzwerken erfordert nachvollziehbare Compliance-Prozesse, unabhängig von politischen Entscheidungen.
Vorwürfe eines „Pay-to-Play“-Modells stellen besondere Reputationsrisiken dar. Selbst wenn sie sich nicht erhärten, können sie die Wahrnehmung von Gegenparteien, Aufsichtsbehörden und Banken beeinflussen.
Aus Sicht von Unternehmensjuristen ist daher entscheidend, zügig belastbare Informationen zu Eigentumsverhältnissen, Transaktionsflüssen und Interessenkonflikten offenzulegen.
Gleichzeitig gilt der Grundsatz, dass einzelne Unternehmenseinheiten und Stiftungen in internationalen Konzernen rechtlich voneinander zu trennen sind. Ohne dokumentierte Verknüpfungen lassen sich aus der Existenz eines Namens oder einer Projektnähe keine rechtsverbindlichen Schlüsse ziehen.
Für den Kryptomarkt bleibt zentral, ob die anhaltende Diskussion zu neuen Richtlinien führt. Denkbar sind strengere Transparenzanforderungen bei politischen Spenden, erweitertes Reporting zu wirtschaftlich Berechtigten in komplexen Halterstrukturen und präzisere Regeln für Lobbying-Aktivitäten von Krypto-Unternehmen.
Ebenso relevant ist, inwieweit Börsen und Broker ihre eigenen Compliance-Programme anpassen, um einheitliche Prüfpfade für Transaktionen, Sponsoring und Drittbeziehungen zu dokumentieren.
In der Zwischenzeit setzt die Verteidigung darauf, die Debatte zu entpolarisieren. Goody Guillén verwies darauf, dass viele Unterstellungen auf Unkenntnis über operative Abläufe in Unternehmen und auf Missverständnissen über die Nachvollziehbarkeit von On-Chain-Daten beruhten.
Aus ihrer Sicht sei der Fall ein Beispiel dafür, wie schnell Narrative entstehen, wenn juristische Verfahren, politische Kommunikation und technisches Detailwissen aufeinanderprallen. Ob es zu einer weitergehenden öffentlichen Auseinandersetzung der Beteiligten kommt, blieb zunächst offen.






