- Ein auf X geteiltes Dokument aus dem SBF-Umfeld erklärt, „FTX was never insolvent“ und dass 8 Mrd. US-Dollar an Kundenguthaben beim Insolvenzantrag nicht abgezogen worden seien.
- Nach Angaben des Papiers sind 98 % der Gläubiger mit 120 % bedient. Nach 8 Mrd. US-Dollar an Forderungen und 1 Mrd. US-Dollar Anwaltskosten verbleibe der Nachlass drei Jahre nach dem Kollaps mit 8 Mrd. US-Dollar.
Die Auseinandersetzung um die wirtschaftliche Lage des 2022 zusammengebrochenen Krypto-Konzerns FTX erhält eine neue Wendung. Ein vom Umfeld von Sam Bankman-Fried verbreitetes Dokument legt dar, dass FTX „nie insolvent“ gewesen sei und Kundengelder in Milliardenhöhe beim Insolvenzantrag nicht aus dem Unternehmen abgeflossen seien. Parallel werden weit über pari liegende Rückzahlungsquoten in Aussicht gestellt, die bereits zu einem großen Teil geleistet worden sein sollen.
Kernaussagen des veröffentlichten Papiers
Im Zentrum steht die Behauptung, FTX sei beim Chapter-11-Antrag nicht zahlungsunfähig gewesen. Wörtlich heißt es „FTX was never insolvent“. Die Autoren führen aus, 8 Mrd. US-Dollar an Kundenguthaben, die in der öffentlichen Wahrnehmung als „fehlend“ galten, hätten den Konzern beim Insolvenzantrag nicht verlassen.
Auf dieser Basis wird eine Rückzahlungsspanne von 119 % bis 143 % angekündigt, je nach Gläubigerklasse und Zinskomponente.
Weiter heißt es, rund 98 % der Gläubiger seien bereits mit 120 % bedient worden. Nach 8 Mrd. US-Dollar bedienten Forderungen und 1 Mrd. US-Dollar an Anwalts- und Verwaltungskosten verbleibe im Nachlass ein Überschuss von 8 Mrd. US-Dollar.
Die Zahlen beziehen sich auf den Zeitraum von drei Jahren seit dem Kollaps im November 2022 und stellen das Ergebnis von Vermögensverwertungen, Forderungsmanagement und Marktwertsteigerungen einzelner Beteiligungen dar.
Einordnung für Gläubiger, Governance und Verfahren
Sollten sich die Angaben in der behaupteten Größenordnung materialisieren, wären mehrere Folgewirkungen denkbar. Für unbesicherte Gläubiger würde eine Rückzahlung oberhalb der Nominalsumme inklusive Zinskomponente eine seltene Sondersituation im Insolvenzumfeld digitaler Vermögenswerte markieren.
Entscheidend sind jedoch Klassifizierungen und Rangfolgen im Verfahren. Unterschiedliche Gläubigerklassen können abweichende Quoten und Zeitpläne erhalten. Zudem ist zu klären, welche Stichtage, Referenzkurse und Zinsberechnungen den angegebenen Spannweiten zugrunde liegen.
Aus Governance-Sicht bleibt die Diskrepanz zwischen der medialen Erzählung eines „Lochs“ und den nun behaupteten Überschüssen erklärungsbedürftig. Die Dokumentation von Vermögensverwertungen, der Umgang mit illiquiden Beteiligungen und die Bewertungsmethoden für Krypto-Assets und Equity-Positionen sind zentrale Faktoren.
Eine transparente Offenlegung von Preisquellen, Fixing-Zeitpunkten, Hedge-Politiken und Ausreißerfiltern würde die Nachvollziehbarkeit der Zahlen erhöhen.
Für das Verfahrensrecht gilt: Selbst bei hoher Vermögensdeckung bleiben Anfechtungen, Vergleichsverhandlungen und Streitfragen zu Haftung und Pflichtenverletzungen von Organen, Beratern und Gegenparteien eigenständige Stränge.
Die in dem Papier genannten Zahlungen ersetzen keine juristische Aufarbeitung. Ebenso wenig beantwortet die Darstellung offene Fragen zur Rolle verbundener Unternehmen, zur Corporate-Governance vor dem Kollaps oder zur Risikosteuerung zwischen Handels- und Kundenseite.
Für betroffene Kundinnen und Kunden bleibt neben der Quote auch der Zeitfaktor zentral. Auszahlungsmechanik, Währungsumrechnung, mögliche Steuereffekte und die Dokumentation für eigene Buchführung und Compliance sind praktische Punkte, die über den Nettozufluss entscheiden. Sinnvoll ist die Prüfung, ob Rückzahlungen in Fiat, Stablecoins oder als Asset-Transfer erfolgen und welche Gebühren oder Sperrfristen gelten.
 
		 
			 
                                 
                        





 
     
     
    