• Ein Gesetzentwurf von Troy Downing will Executive Order 14330 kodifizieren und „alternative Assets“ in 401(k)-Plänen ausdrücklich zulassen, wenn Treuhänder dies für angemessen halten.
  • Für Anbieter und Arbeitgeber bleiben strenge ERISA-Prüfungen maßgeblich, etwa zu Verwahrung, Bewertung, Liquidität, Kosten und Dokumentation.

Die Debatte um digitale Vermögenswerte in US-Rentenplänen erhält neuen Schwung. Ein Abgeordneter im Repräsentantenhaus hat einen Entwurf eingebracht, der den Präsidialerlass 14330 von Anfang August gesetzlich verankern würde. Der Erlass formuliert, dass jeder Amerikaner, der für den Ruhestand spart, Zugang zu Fonds haben sollte, die „alternative Assets“ enthalten, sofern ein Plan-Treuhänder dies für geeignet hält. Mit der Kodifizierung würden die Leitplanken vom Präsidialerlass ins Parlamentsrecht überführt.

Inhalt des Entwurfs und parlamentarischer Ablauf

Der Vorstoß liegt dem House Financial Services Committee vor und sieht eine ausdrückliche Erlaubnis für 401(k)-Pläne vor, neben traditionellen Instrumenten auch alternative Anlagen – darunter Kryptowährungen – aufzunehmen. Der Text verpflichtet keine Pläne zur Aufnahme solcher Assets, sondern setzt auf das Ermessen der Treuhänder.

Passiert der Entwurf den Ausschuss, folgen Abstimmungen im Repräsentantenhaus und im Senat; bei Abweichungen wären Konferenzen zur Angleichung der Fassungen möglich. Nach einem Inkrafttreten wären flankierende Leitlinien der Aufsichtsbehörden (Arbeitsministerium/DoL, Steuerbehörde/IRS) wahrscheinlich, um operative Details zu präzisieren.

Für die Praxis bleibt die zentrale Hürde unverändert: die Treuhandpflichten nach ERISA. Plan-Sponsoren und -Treuhänder müssen dokumentieren, warum ein Produkt für die jeweilige Belegschaftsstruktur geeignet ist, wie Risiken adressiert werden und in welchem Verhältnis Kosten und Nutzen stehen. Der Entwurf schafft damit Rechtsklarheit auf hoher Ebene, verlagert die Beweislast aber weiterhin auf Governance, Prozess und Implementierung.

Implikationen für Treuhänder, Anbieter und Anleger

Für Treuhänder rücken fünf Prüfpfade in den Vordergrund: erstens die Verwahrung – belastbare Lösungen mit Segregation, Mehrparteien-Freigaben und Versicherungsrahmen; zweitens die Bewertung – konsistente, prüfbare Preisquellen und Richtlinien für illiquide Phasen; drittens die Liquidität – Regeln für Ein-/Ausstiege, Handelsfenster und potenzielle Aussetzungen; viertens die Kosten – transparente Gebührenmodelle im Einklang mit den Interessen der Teilnehmer; fünftens die Dokumentation – Nachweise zu Due Diligence, laufendem Anbieter-Monitoring und Angemessenheitsprüfungen.

Anbieter könnten je nach Ausgestaltung verschiedene Wege wählen – von dedizierten Krypto-Optionen über diversifizierte „Alternative-Sleeves“ bis zu Brokerage-Fenstern, die einem Teil der Teilnehmer selektiven Zugang erlauben.

Für die Kommunikation an Anleger sind standardisierte Risikoaufklärungen zu Volatilität, Verwahr- und Gegenparteirisiken sowie steuerlichen Besonderheiten relevant. In Zielfonds-Strukturen (Target-Date Funds) dürfte ein Einsatz – wenn überhaupt – nur in streng begrenzten Quoten erfolgen, um das Gesamtportfoliorisiko nicht zu verschieben.

Operativ hängt die Umsetzbarkeit von Schnittstellen zu Recordkeepern und Treuhandplattformen ab. Erforderlich sind unter anderem automatisierte Transaktions- und Steuerberichte, konsistente Fehlermanagement-Prozesse sowie Notfallpläne für Netzwerk- oder Marktstörungen.

Sollte der Entwurf Gesetz werden, stärkt er die Möglichkeit, Kryptowerten in 401(k)-Plänen Raum zu geben – die Entscheidung darüber bliebe jedoch bei den Treuhändern, die weiterhin strenge, auditierbare Kriterien erfüllen müssen.