Der Widerstand gegen den Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Abschaffung der Krypto-Haltefrist kommt nun auch von mehreren Fachverbänden und Steuerberatern.
Die Bundessteuerberaterkammer, die Deutsche Kreditwirtschaft, der Bitcoin Bundesverband und der BVI äußern starke Kritik am Vorhaben von SPD-Finanzminister Lars Klingbeil.
BStBK kritisiert Frist und Verteilungswirkung
Die Verbände sollten bis zum 6. Oktober Stellung nehmen – vier volle Werktage nach Übermittlung. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hält die Frist für zu kurz und bezweifelt, dass die Antworten bis zur Kabinettsbefassung geprüft werden können.
Die BStBK sieht außerdem eine mögliche Umkehr der steuerlichen Anreize. Neubestände wären auch nach langer Haltedauer steuerpflichtig, während Trader mit einem persönlichen Steuersatz von über 25 Prozent plötzlich weniger zahlen müssten. Dies widerspricht der Begründung des Gesetzesvorhabens.
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Die BStBK empfiehlt, zunächst DAC8, das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und CARF auszuwerten. Diese Instrumente sollen der Finanzverwaltung zusätzliche Transaktionsdaten liefern.
Banken warnen vor hoher Ersatzbemessung
Die Deutsche Kreditwirtschaft hält den Zeitplan für kaum umsetzbar. Bewertungs- und Veräußerungsregeln sollen teilweise erst durch spätere Verordnungen festgelegt werden, obwohl die materiellen Regeln 2027 und der Steuerabzug 2028 beginnen sollen.
Die Banken sehen eine Umsetzung frühestens ab dem 1. Januar 2029 als realistisch an. Sie kritisieren zudem, dass der Aufwand für Unternehmen im Entwurf noch nicht beziffert ist.
Besonders umstritten ist die Ersatzbemessungsgrundlage. Wenn einem Anbieter Anschaffungskosten oder Kaufzeitpunkt fehlen, soll er für den Steuerabzug 50 Prozent des Verkaufserlöses als Bemessungsgrundlage ansetzen. Bei Wertpapieren liegt die vergleichbare Pauschale bei 30 Prozent.
Die Deutsche Kreditwirtschaft weist auf einen Punkt im BMF-Entwurf hin: Wer seinen #Bitcoin-Kaufpreis nicht belegen kann, gilt als Käufer nach dem 31.12.2026. Versteuert werden dann 50 % des Erlöses, auch ohne Gewinn. Für Langzeithalter heißt das: Bestandsschutz durch die… pic.twitter.com/TmW6ELUrqH
— Frank Schäffler (@f_schaeffler) October 7, 2026
Steuerberater Matthias Steger warnt in seiner Stellungnahme:
„Die Ersatzbemessung von 50 % (bei Wertpapieren: 30 %) belastet gerade Anbieter und Kunden im Abzugsverfahren. Sie setzt den Anreiz, den Perimeter des Abzugs zu verlassen.“
Steger zeigt die Abweichung an einem Beispiel: Bei 40.000 Euro Verkaufserlös und 38.000 Euro Anschaffungskosten beträgt der Gewinn 2.000 Euro. Die Steuer inklusive Solidaritätszuschlag läge bei 527,50 Euro. Mit der Ersatzbemessung könnten zunächst 5.275 Euro einbehalten werden – das Zehnfache.
Eine Korrektur wäre später möglich. Bis dahin tragen Privatinvestoren jedoch ein massives Liquiditätsrisiko. Steger fordert höchstens 30 Prozent Ersatzbemessung und keine endgültige Abgeltungswirkung.
Auch die Kostenschätzung ist umstritten. Der Entwurf rechnet ab 2029 mit einer vollen jährlichen Steuerwirkung von 350 Millionen Euro. Der sogenannte „Erfüllungsaufwand“ für Bürger, Unternehmen und Verwaltung ist in dem Entwurf aber noch nicht beziffert.
Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht darin ein Problem für die Bewertung der Reform, weil Banken und Anbieter Systeme für Steuerberechnung, Kundendaten und Bescheinigungen anpassen müssen.
Bitcoin Bundesverband verlangt Datenstandards
Der Bitcoin Bundesverband fordert die Beibehaltung der einjährigen Haltefrist. Auf seiner Website heißt es:
„Der Bitcoin Bundesverband spricht sich in seiner Stellungnahme dafür aus, die einjährige Haltefrist für unmittelbar gehaltene Bitcoin im Privatvermögen beizubehalten. Aus Sicht des Verbandes sollte der bestehende steuerliche Rahmen nicht vorschnell durch einen vollständigen Systemwechsel ersetzt werden. Stattdessen sollten bestehende Vollzugsinstrumente verbessert, neue Meldedaten ausgewertet und offene praktische Fragen zunächst belastbar geklärt werden.“
Die Stellungnahme empfiehlt, mindestens zwei vollständige Melde- und Veranlagungszyklen abzuwarten, bevor der Gesetzgeber die Systematik neu bewertet.
Ein weiterer Einwand betrifft Self-Custody. Anleger können Bitcoin selbst verwahren, zwischen eigenen Wallets bewegen und später bei einem anderen Anbieter verkaufen. Dieser kennt dann möglicherweise weder die Anschaffungskosten noch den Erwerbszeitpunkt. In der Stellungnahme heißt es:
„Private Schlüssel oder Seed-Phrasen dürfen nicht als steuerlicher Nachweis verlangt werden. Ein verpflichtender allgemeiner Steuerabzug sollte erst umgesetzt werden, wenn Nachweisregeln und Schnittstellen […] praktisch getestet sind.“
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BVI fordert klare Abgrenzung bei tokenisierten Anlagen
Der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) richtet seine Kritik auf die Definition der „Tauschkryptowerte“. Im Lobbyregister des Bundestags fordert er, bei der steuerlichen Einordnung die Ausnahmen der MiCA-Verordnung mit zu berücksichtigen. Der Verband schreibt:
„Der BVI setzt sich dafür ein, […] nicht allein auf den unionsrechtlichen Kryptowertebegriff abzustellen. Das soll der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen dienen.“
Der Verband will verhindern, dass digital dargestellte Finanzinstrumente steuerlich anders behandelt werden als wirtschaftlich vergleichbare, nicht tokenisierte Anlagen.
Wie es jetzt weitergeht
Das Bundesfinanzministerium übermittelte den Referentenentwurf am 30. September an Länder, Verbände und weitere Interessenvertretungen. Für Bitcoin und andere sogenannte Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zufließen, soll die bisherige Einordnung als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG entfallen.
Stattdessen würden Gewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG behandelt. Die einjährige Haltefrist würde wegfallen. Vorgesehen sind 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Steuerabzug durch erfasste Kryptowerte-Dienstleister soll 2028 beginnen. Für Altbestände soll es einen Vertrauensschutz geben.
Der Entwurf ist allerdings noch kein Gesetz. Nach der Verbändeanhörung soll sich das Bundeskabinett am 14. Oktober mit dem Vorhaben befassen. Danach müssen noch Bundestag und Bundesrat am Gesetzgebungsverfahren beteiligt werden.












