• Anleger können sich gegen eine neue Krypto-Steuer grundsätzlich wehren, wenn die Regelung aus ihrer Sicht verfassungswidrig ist oder keinen Bestandsschutz vorsieht.
  • Im Ernstfall würde der Weg über Einspruch, Finanzgericht und möglicherweise das Bundesverfassungsgericht führen.

Die geplante Abschaffung der einjährigen Haltefrist für Bitcoin und andere Kryptowährungen sorgt bei vielen Anlegern für große Unsicherheit. Rechtlich ist klar: Gegen ein neues Gesetz kann man sich nicht einfach im Voraus wehren. Erst wenn die Regelung beschlossen ist und ein konkreter Steuerbescheid vorliegt, können Betroffene rechtlich dagegen vorgehen.

Wichtig ist dabei das Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2023. Damals entschieden die Richter im Verfahren IX R 3/22, dass Bitcoin und andere Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 EStG gelten. Genau deshalb gilt nach aktueller Rechtslage die einjährige Haltefrist.

Dieses Urteil bedeutet aber nicht, dass die Haltefrist dauerhaft garantiert ist. Der Gesetzgeber darf das Steuerrecht ändern. Entscheidend ist nur, ob die neue Regelung verfassungsgemäß ist. Besonders brisant wäre die Reform, wenn sie auch für Bitcoin und andere Kryptowährungen gelten würde, die Anleger bereits vor der Gesetzesänderung gekauft haben.

Viele Investoren haben ihre Kaufentscheidung im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getroffen, nach der Gewinne nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerfrei sind. Fällt dieser sogenannte Bestandsschutz weg, dürfte genau dieser Punkt im Mittelpunkt möglicher Klagen stehen.

Klagen wären im Ernstfall wahrscheinlich

Sollte die Reform ohne ausreichenden Bestandsschutz kommen, wären Klagen sehr wahrscheinlich. Im Mittelpunkt stünden dann Fragen wie Vertrauensschutz, Rückwirkung und Gleichbehandlung. Anleger könnten argumentieren, dass sie ihre Bitcoin im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage gekauft und über Jahre gehalten haben.

Praktisch würde der Weg so aussehen: Betroffene erhalten einen Steuerbescheid, legen dagegen Einspruch ein und beantragen gegebenenfalls das Ruhen des Verfahrens, falls bereits Musterklagen laufen. Gibt es kein passendes Musterverfahren, müsste man selbst vor dem Finanzgericht klagen.

Eine Rechtsschutzversicherung könnte dabei helfen, sofern Steuerstreitigkeiten im Vertrag abgedeckt sind. Klar ist aber auch: Ein solcher Rechtsweg kann sich über viele Jahre ziehen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof oder sogar das Bundesverfassungsgericht bleibt für Anleger deshalb vorerst nur, die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes abzuwarten.

Petition wartet weiter auf Freigabe

Parallel zur politischen Debatte gibt es auch bei der Petition zum Erhalt der einjährigen Haltefrist weiterhin keine Bewegung. Obwohl die Initiative bereits Ende Mai eingereicht wurde, können Unterstützer sie bislang noch nicht offiziell mitzeichnen.

Der Grund dafür ist die laufende Vorprüfung im Petitionsausschuss. Erst wenn diese abgeschlossen ist, wird entschieden, ob die Petition auf der Plattform des Bundestags veröffentlicht wird. Erst danach wäre eine öffentliche Unterschriftensammlung möglich.

Ein genauer Zeitplan dafür ist nicht bekannt. Die Prüfung kann je nach Fall unterschiedlich lange dauern. Für viele Befürworter der Haltefrist ist die Verzögerung dennoch ärgerlich, weil gerade jetzt politische Sichtbarkeit wichtig wäre.

Sollte die Bundesregierung kurzfristig konkrete Gesetzespläne vorlegen, hätte eine bereits freigeschaltete Petition deutlich mehr Gewicht in der öffentlichen Debatte. Solange sie jedoch noch geprüft wird, bleibt ihr politischer Effekt begrenzt.

Weitere Informationen zur Initiative gibt es unter: prohaltefrist.de