Vor wenigen Tagen beschloss das französische Parlament, dass alle Krypto-Swaps mit 31,4 % besteuert werden. Darüber hinaus sollen künftig alle Krypto-Hodler, die ihre Kryptowährungen selbst verwahren, ihr Vermögen ab einem Wert von 100.000 Euro dem Staat und damit dem Finanzamt melden.

Im gleichen Atemzug sollen die Befugnisse der Finanzämter sogar ausgeweitet werden: Die Finanzverwaltung soll Bitcoin und andere Kryptowährungen, die auf zentralisierten Börsen wie Binance oder Bitget liegen, zur Begleichung offener Steuerschulden zwangsverkaufen dürfen.

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Grundlage für diese weitreichenden Befugnisse ist Artikel 90 des Gesetzes Nr. 2026-534 zur Bekämpfung von Sozial- und Steuerbetrug. Damit können Steuerbehörden bei verwahrten Kryptowährungen auf ein Pfändungsverfahren zurückgreifen, das bislang vor allem von klassischen Bankkonten bekannt war.

Kryptobörsen müssen bei Steuerpfändungen mitwirken

Im Mittelpunkt steht die sogenannte Saisie administrative à tiers détenteur (SATD), eine administrative Pfändung bei Dritten.

Die französische Finanzverwaltung DGFiP kann einen entsprechenden Bescheid direkt an einen Krypto-Dienstleister übermitteln. Ein vorheriger Gerichtsbeschluss ist dafür nicht erforderlich. Die Pfändung erfasst Kryptowerte bis zur Höhe der ausstehenden Forderung.

Der Steuerpflichtige erhält zunächst Gelegenheit, seine Bitcoin oder andere Kryptowährungen innerhalb einer festgesetzten Frist selbst zu verkaufen. Artikel L. 262 des französischen Steuerverfahrensrechts sieht dafür vor:

„Verkauft der Steuerpflichtige seine Kryptowerte nicht innerhalb einer durch Dekret festgelegten Frist, übernimmt der entsprechend berechtigte Dienstleister die Veräußerung.“

Die Verkaufserlöse werden anschließend an die zuständigen Gläubiger abgeführt. Ist die Plattform nicht selbst zum Verkauf berechtigt, muss sie einen zugelassenen Dienstleister einschalten.

Die konkreten Abläufe hängen teilweise von ergänzenden Durchführungsbestimmungen ab. Zudem können durch einen Zwangsverkauf steuerpflichtige Veräußerungsgewinne entstehen.

Wichtig ist hierbei außerdem: Das beschriebene Pfändungsverfahren setzt voraus, dass die Kryptowährungen von einem Dritten, beispielsweise einer zentralisierten Kryptobörse, verwahrt werden.

Allerdings ist auch die Selbstverwahrung über Hardware-Wallets nicht in jedem Fall vor staatlichem Zugriff geschützt. Bereits im Mai 2023 räumte Ledger-CEO Pascal Gauthier öffentlich ein, dass Regierungen unter bestimmten Umständen die Herausgabe von Wiederherstellungsschlüsseln gerichtlich erzwingen könnten. Diese Aussage bezog sich allerdings auf den optionalen Wiederherstellungsdienst Ledger Recover und nicht pauschal auf sämtliche Ledger-Hardware-Wallets.

Könnte dies auch nach Deutschland schwappen?

Wenngleich es in Deutschland bislang kein vergleichbares Gesetz gibt und eine entsprechende Regelung derzeit auch nicht diskutiert wird, könnte sich die Bundesregierung langfristig am französischen Vorgehen orientieren.

Unabhängig davon steht in Deutschland eine weitere steuerliche Änderung im Raum: Zum 1. Januar 2027 könnte die bisherige Krypto-Haltefrist abgeschafft werden.

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Bislang liegt dazu jedoch vorerst nur ein Gesetzentwurf vor. Eine Beratung und Abstimmung darüber im Kabinett stehen noch aus. Mehrere Politiker haben sich bereits öffentlich gegen die Abschaffung ausgesprochen. Zuletzt stellte sich sogar der Wirtschaftsrat der CDU entschlossen gegen die Steuerpläne von Lars Klingbeil.