• Die geplante Abschaffung der Krypto-Haltefrist könnte verfassungsrechtlich angreifbar sein, weil Bitcoin und Co. aus der bisherigen Systematik des § 23 EStG herausgelöst würde.
  • Besonders bei Altbeständen und abgelaufenen Haltefristen droht ein Konflikt mit dem Vertrauensschutz und dem Rückwirkungsverbot.

Die angekündigte Abschaffung der einjährigen Haltefrist für Bitcoin und andere Kryptowährungen könnte verfassungsrechtlich auf wackeligen Beinen stehen. Der FDP-Politiker Frank Schäffler warnt auf X vor einem Bruch mit der bisherigen steuerlichen Systematik und sieht insbesondere bei Altbeständen erheblichen juristischen Sprengstoff.

Auslöser der Debatte ist der am vergangenen Freitag veröffentlichte Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027. Demnach plant die Bundesregierung, Gewinne aus Kryptowährungen künftig ähnlich wie Aktiengewinne zu besteuern. Die bislang geltende einjährige Haltefrist würde entfallen, nach deren Ablauf Gewinne steuerfrei realisiert werden können.

Schäffler bezeichnete den Entwurf als „weiteren Wortbruch der Merz-Regierung“. Bitcoin ist steuerlich nicht mit einer Aktie, sondern mit Gold vergleichbar. Eine Herauslösung von Kryptowährungen aus der bisherigen Behandlung privater Wirtschaftsgüter würde nach seiner Einschätzung gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen.

Schäffler verweist auf 13 Jahre Rechtssicherheit

Der FDP-Politiker beruft sich auf eine Antwort der Bundesregierung vom 20. Juni 2013, die auf eine damalige parlamentarische Anfrage von ihm zurückging. Danach wurde die Veräußerung von Bitcoin als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 des Einkommensteuergesetzes eingeordnet. Schäffler schrieb:

„Bitcoin ist strukturell Gold, nicht Aktie. Wenn die Regierung Bitcoin wie Aktien besteuern will, dann begibt sie sich auf steuerrechtlich dünnes Eis und zerstört das Vertrauen in unseren Rechtsstaat.“

Die seit 2013 geltende Rechtslage hat langfristig orientierten Anlegern eine verlässliche steuerliche Grundlage gegeben. Schäffler argumentiert daher, dass eine Andersbehandlung von Kryptowährungen gegenüber Gold, Fremdwährungen oder anderen privaten Wirtschaftsgütern sachlich besonders begründet werden müsse:

„Wer Bitcoin gezielt aus dieser Systematik herauslösen will, hat ein Problem mit Artikel 3 des Grundgesetzes. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet die Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte. Wer eine steuerrechtliche Grundentscheidung trifft, muss sie folgerichtig durchhalten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes – der rein fiskalische Zweck der Einnahmenerhöhung genügt ausdrücklich nicht.“

Krypto-Altbestände könnten zum Streitpunkt werden

Besonders brisant ist die Frage, ob eine Neuregelung auch Bitcoin und andere Kryptowährungen erfassen könnte, deren einjährige Haltefrist bereits abgelaufen ist (“Altbestände”). Nach Schäfflers Auffassung genießt eine bereits eingetretene Steuerfreiheit verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz.

Auch bei laufenden Haltefristen sieht er hohe rechtliche Hürden. Anleger könnten ihre Investitionsentscheidungen im Vertrauen auf die bestehende Regelung getroffen haben. Eine nachträgliche Entwertung dieser Erwartung müsse daher laut Grundgesetz gegen das öffentliche Interesse abgewogen werden:

„Bei der Haltefrist nach § 23 EStG geht es auch um Rückwirkung. Das BVerfG hat 2010 zur Spekulationsfrist bei Grundstücken klargestellt: Bereits eingetretene Steuerfreiheit genießt Vertrauensschutz. Wer sie nachträglich kassiert, handelt verfassungswidrig. Und wer laufende Haltefristen entwertet, muss eine Abwägung bestehen, die er nicht bestehen wird. Klingbeil plant nicht nur schlechte Steuerpolitik. Er plant einen Fall für Karlsruhe.“

Der Journalist und Buchautor Dr. Dr. Rainer Zitelmann unterstützt diese Einschätzung. Zitelmann verwies auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 aus dem Immobilienrecht, wonach es eine Übergangsregelung für Altbestände geben müsse. Zitelmann schrieb damals zu dem Urteil:

„Falls der Paragraph geändert wird, ist dem Gesetzgeber jedoch insofern eine Grenze gesetzt, als er es sich nicht mehr erlauben kann – wie 1999 geschehen –, eine Änderung einfach ohne Übergangsregelung zu beschließen. Das dumme und nur halbinformierte Gerede der Politiker, ‚unechte Rückwirkungen‘ seien ja erlaubt, ist in dieser Form nicht mehr möglich, denn das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr klipp und klar gesagt, dass es auch bei einer sogenannten ‚unechten Rückwirkung‘ einer wirklich stichhaltigen Begründung bedarf – die nicht etwa darin bestehen könne, Steuermehreinnahmen generieren zu wollen.“

Schäffler mobilisiert deutsche Krypto-Anleger

Parallel zur juristischen Argumentation versucht Schäffler, politischen Druck auf die Regierungsfraktionen aufzubauen. Nach seiner Schätzung halten sieben bis zehn Millionen Menschen in Deutschland Bitcoin oder andere Kryptowährungen.

Bereits die Mobilisierung eines Teils dieser Anleger könne ausreichen, um Abgeordnete von CDU, CSU und SPD zum Umdenken zu bewegen. Dafür veröffentlichte er einen Musterbrief, mit dem Bürger ihre Wahlkreisabgeordneten zum Erhalt der Haltefrist auffordern können. Schäffler schrieb auf X:

„Es gibt geschätzt sieben bis zehn Millionen Bürger in Deutschland, die Bitcoin und Kryptowerte halten. Meine Prognose: Wenn nur die Hälfte davon die Wahlkreis-MdBs von CDU/CSU und SPD anschreibt, dann bleibt die Haltefrist bestehen. Also los geht’s!“

Wie wir berichteten, ist die Ausgestaltung des Bestandsschutzes für Altbestände noch ungeklärt. Für Furore hat jedoch eine vermeintliche E-Mail des CSU-Politikers Silberhorn gesorgt, wonach der Vertrauensschutz nicht wie in Österreich vor wenigen Jahren geregelt werden könnte.